Jurafuchs

§ 9

WPrüfG
Entscheidung
Stand 2003-01-20
Die Entscheidung des Landtages kann nur lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder
1.
im Falle des § 4 Nr. 1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
2.
im Falle des § 4 Nr. 2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3.
im Falle des § 4 Nr. 3 und 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,
4.
im Falle des § 4 Nr. 5 auf Aufhebung der Bestätigung der Verzichtserklärung durch den Präsidenten des Landtages oder der Entscheidung des Landtages,
5.
im Falle des § 4 Nr. 6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,
6.
im Falle des § 4 Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat.

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