Auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Verpflichtungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
§ 6
WPrüfGVerhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuss
Stand 2003-01-20