Diese Verordnung gilt für bauaufsichtliche Widerspruchsverfahren, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung als Widerspruchsbehörde gemäß § 88 der Bauordnung für Berlin für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig ist.
§ 1
WiAbgBauVAnwendungsbereich
Stand 2024-09-11