Jurafuchs

§ 2

WiAbgBauV
Abhilfe- und Abgabefrist
Stand 2024-09-11
(1)
Die Bauherrin oder der Bauherr kann frühestens einen Monat nach Erhebung des Widerspruchs schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bezirksverwaltung erklären, dass die Bescheidung des Widerspruchs begehrt wird (Aufforderung). Reicht die Bauherrin oder der Bauherr eine Begründung zum Widerspruch nach, kann die Aufforderung frühestens einen Monat nach Eingang der vollständigen Begründung bei der Bezirksverwaltung erfolgen. Die Bauherrin oder der Bauherr soll die Widerspruchsbehörde über die erfolgte Aufforderung der Bezirksverwaltung informieren.
(2)
Die Bezirksverwaltung ist verpflichtet, binnen eines Monats nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 eine Abhilfeentscheidung gemäß § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung zu treffen oder anderenfalls das Verfahren an die Widerspruchsbehörde abzugeben, es sei denn die Frist wird gemäß Absatz 3 verlängert.
(3)
Ist die Bezirksverwaltung an der Einhaltung der Frist nach Absatz 2 gehindert, hat sie dies der Widerspruchsbehörde spätestens eine Woche vor Fristablauf in Textform mitzuteilen und unter Angabe eines Grundes um eine Verlängerung der Frist zu ersuchen. Liegt ein zureichender Grund für die Nichteinhaltung der Frist nach Absatz 2 vor, verlängert die Widerspruchsbehörde die Frist um einen weiteren Monat. Die Widerspruchsbehörde benachrichtigt die Bezirksverwaltung und die Bauherrin oder den Bauherrn von der Fristverlängerung unter Mitteilung des Zeitpunkts des Fristablaufs.

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