Jurafuchs

§ 3

WiAbgBauV
Abgabe
Stand 2024-09-11
(1)
Hilft die Bezirksverwaltung dem Widerspruch nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 Absatz 2 und 3 ab, geht die Zuständigkeit auf die Widerspruchbehörde über, ohne dass es einer Nichtabhilfeentscheidung der Bezirksverwaltung bedarf. Die Bezirksverwaltung ist in diesem Fall verpflichtet, die Unterlagen und Akten binnen einer Woche nach dem Übergang unaufgefordert der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung zu übersenden. Die Widerspruchsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe von der Bezirksverwaltung erforderlichenfalls weitere Auskünfte und Berichte, die Vorlage von weiteren Akten und sonstigen Unterlagen fordern.
(2)
Die Widerspruchsbehörde benachrichtigt die Bezirksverwaltung und die Bauherrin oder den Bauherrn über das Verstreichen der Frist und die Abgabe.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →