(1)
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der mit ihr verfolgte Zweck verfehlt würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
das betroffene Grundstück außerhalb Baden-Württembergs liegt,
2.
Wohnraum tatsächlich oder rechtlich nicht zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist,
3.
die Kosten der Fördermaßnahme unzureichend oder überhöht veranschlagt sind,
4.
Wohnraum insbesondere auf Grund der Dimensionierung der Gesamtmaßnahme oder des Standorts den Anforderungen an eine ausgewogene Bewohner- und Quartierstruktur widerspräche,
5.
Wohnraum voraussichtlich in der Möglichkeit der Veräußerung wesentlich beeinträchtigt ist.
(2)
Die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn
1.
der Haushalt bereits über Wohneigentum von angemessener Größe und angemessenem Zuschnitt verfügt, es sei denn, es liegt für eine erneute Förderung ein besonderer sachlicher Grund vor; besteht zwischen der Veräußerung oder sonstigen Aufgabe von ehemals vorhandenem ausreichenden Wohneigentum und der Antragstellung ein enger zeitlicher Zusammenhang, scheidet eine Förderung ebenfalls grundsätzlich aus,
2.
die Förderung nicht gerechtfertigt wäre, insbesondere wenn das vorhandene verwertbare Vermögen bereits ausreichen würde, um den Antragsteller angemessen mit Wohnraum zu versorgen.