Soweit für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes zwingende Bedingungen oder Nebenbestimmungen festgelegt werden, kann von entgegenstehenden einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden.
§ 35
LWoFGAbweichungsbefugnis
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2007-12-11