Jurafuchs

§ 27

LWoFG
Bußgeldvorschriften
Folgen von Verstößen
Stand 2007-12-11
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 15 Wohnraum einem nicht berechtigten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlässt,
2.
entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 die höchstzulässige Miete nicht beachtet,
3.
entgegen § 18 Absatz 1 der Erlaubnispflicht nicht nachkommt,
4.
entgegen § 19 Abs. 3 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
5.
die Mitteilungs- und Anzeigepflichten nach § 17 Absatz 1 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt oder
6.
die Informationspflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 3 nicht erfüllt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

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