Jurafuchs

§ 1

ZustVO OWi
Regelzuständigkeit
Stand 2010-03-02
(1)
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Besonderes bestimmt ist, die Behörde, der die Ausführung der Rechtsvorschrift oder die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.
(2)
Ausführungsbehörde im Sinne von Absatz 1 ist die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständige Behörde, wenn die Ordnungswidrigkeit darin besteht, dass jemand
1.
ohne eine erforderliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonst zulassende Verwaltungsentscheidung handelt,
2.
einem Verwaltungsakt oder einer Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt zuwiderhandelt oder
3.
den Erlass eines Verwaltungsaktes unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften herbeigeführt oder verhindert hat.
(3)
Handelt jemand ordnungswidrig, weil er eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, so ist die für die Entgegennahme der Mitwirkungshandlung zuständige Behörde Ausführungsbehörde im Sinne von Absatz 1.
(4)
Zu den Mitwirkungspflichten gehören insbesondere Auskunfts-, Anzeige-, Mitteilungs-, Erklärungs-, Duldungs- und Meldepflichten.

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