Jurafuchs

§ 2

Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Genehmigung
Stand 2024-02-14
(1)
1Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 setzt einen Antrag der oder des Verfügungsberechtigten voraus. 2Nutzungsberechtigte dürfen im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten einen Antrag nach Satz 1 stellen. 3Die Genehmigung(1) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 setzt einen Antrag der oder des Verfügungsberechtigten voraus. Nutzungsberechtigte dürfen im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten einen Antrag nach Satz 1 stellen. Die Genehmigung
1.
ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen an der zweckfremden Nutzung das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen,
2.
kann erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch Ausgleichsmaßnahmen in verlässlicher und angemessener Weise Rechnung getragen wird; dies kann durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder durch eine Ausgleichszahlung geschehen.
(2)
Vorrangige öffentliche Interessen an einer zweckfremden Nutzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind in der Regel gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke verwendet werden soll, für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können.
(3)
Schutzwürdige private Interessen an einer zweckfremden Nutzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind im Regelfall dann gegeben, wenn Wohnraum als Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird, während Abwesenheitszeiten zu anderen als Wohnzwecken verwendet und der Charakter als Hauptwohnung nicht angetastet wird.
(4)
Schutzwürdige private Interessen an einer zweckfremden Nutzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind auch dann gegeben, wenn sich im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getätigte Investitionen in eine andere Nutzung noch nicht substanziell amortisiert haben.
(5)
1Angemessener Ersatzwohnraum im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, wenn der Ersatzwohnraum innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 geschaffen wird und(5) Angemessener Ersatzwohnraum im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, wenn der Ersatzwohnraum innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 geschaffen wird und
1.
der Ersatzwohnraum vom Adressaten der Zweckentfremdungsgenehmigung im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen wird,
2.
sich die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des geplanten Ersatzwohnraums aus prüfbaren Unterlagen ergibt und die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie oder er das Vorhaben finanzieren kann sowie umsetzen wird, und
3.
der neu zu schaffende Wohnraum mit dem wegfallenden Wohnraum in Größe und Standard vergleichbar ist.

2Kann im Einzelfall nicht oder nicht ausreichend Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt werden, so ist als Kompensation eine Ausgleichszahlung zu leisten. Kann im Einzelfall nicht oder nicht ausreichend Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt werden, so ist als Kompensation eine Ausgleichszahlung zu leisten.

(6)
1Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger. 2Das Gleiche gilt für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben.(6) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger. Das Gleiche gilt für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben.

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