1Die Umsetzung und Wirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2027 evaluiert. 2Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag, spätestens bis zum 31. März 2028, über die Evaluation und über die Erfahrungen mit diesem Gesetz. Die Umsetzung und Wirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2027 evaluiert. Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag, spätestens bis zum 31. März 2028, über die Evaluation und über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
§ 7
Sächsisches ZweckentfremdungsverbotsgesetzEvaluation
Stand 2024-02-14