Jurafuchs

§ 6

Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2024-02-14
(1)
1Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum gemäß § 1 Absatz 2 für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt. 2Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen § 4 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.(1) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum gemäß § 1 Absatz 2 für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt. Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen § 4 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
(2)
Die zuständige Gemeinde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

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