Jurafuchs

§ 4a

ZwVbG
Treuhänder bei Veränderungen von Wohnraum
Stand 2013-11-29
(1)
Ist Wohnraum so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, kann das zuständige Bezirksamt zur Sicherstellung der Durchführung der Maßnahmen zur Wiederherstellung für Wohnzwecke eine Treuhänderin oder einen Treuhänder einsetzen.
(2)
Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben die Aufgabe, anstelle der Verfügungsberechtigten den Wohnraum wieder für Wohnzwecke herzustellen. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben das Recht und die Pflicht, das Grundstück zu verwalten und alle weiteren zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen und abzuschließen.
(3)
Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung ihrer baren Auslagen. Das zuständige Bezirksamt kann von den Verfügungsberechtigten Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Es bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben gegen das Land Anspruch auf Erstattung der zur Instandhaltung und -setzung sowie zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen. Das zuständige Bezirksamt hat auf Anforderung der Treuhänderin oder des Treuhänders Vorschuss zu leisten. Die Verfügungsberechtigten haben Aufwendungen, die das zuständige Bezirksamt der Treuhänderin oder dem Treuhänder erstattet oder verauslagt hat, zu erstatten. Das zuständige Bezirksamt kann von den Verfügungsberechtigten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der zur Instandhaltung und -setzung sowie zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen und der Vergütung der Treuhänderin oder des Treuhänders verlangen und durch Leistungsbescheid erheben. Rechtsbehelfe gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(4)
Soweit Verfügungsberechtigte die von dem zuständigen Bezirksamt nach Absatz 3 Satz 2 und 5 geleisteten Beträge nicht bis zum Ablauf der zur Erstattung gesetzten Frist erstatten, haben sie den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(5)
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der Zinsen nach Absatz 4 ruht als öffentliche Last auf dem betroffenen Grundstück, auf dem Erbbaurecht, auf dem Gebäudeeigentum mit dinglichem Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. Die öffentliche Last ist im Grundbuch zu vermerken.
(6)
Mit der Bestellung der Treuhänderin oder des Treuhänders ist der oder dem Verfügungsberechtigten der Besitz an dem Grundstück entzogen und die Treuhänderin oder der Treuhänder in den Besitz eingewiesen. Das zuständige Bezirksamt verschafft der Treuhänderin oder dem Treuhänder, erforderlichenfalls mit Zwangsmaßnahmen, den tatsächlichen Besitz.
(7)
Die Einsetzung der Treuhänderin oder des Treuhänders ist wieder aufzuheben, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben oder zur Wiederherstellung für Wohnzwecke für die treuhänderische Tätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht. Das zuständige Bezirksamt kann die Treuhänderin oder den Treuhänder, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, jederzeit abberufen.
(8)
Die Befugnis, andere Vollstreckungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz anzuordnen, bleibt unberührt.

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