(1)
Rechtsbehelfe gegen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte und gegen Nebenbestimmungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)
Verwaltungsakte, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen werden, gelten auch für und gegen den Rechtsnachfolger, es sei denn, der Verwaltungsakt ist personenbezogen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Verwaltungsakte, die auf der Grundlage dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028 erlassen werden.