Jurafuchs

§ 4b

ZwVbG
Treuhänder bei leer stehendem Wohnraum
Stand 2013-11-29
(1)
Kommen die Verfügungsberechtigten einem Wohnzuführungsgebot nach § 4 Absatz 1 nicht nach, kann das zuständige Bezirksamt zur Zuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken eine Treuhänderin oder einen Treuhänder einsetzen, sofern die Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der vom zuständigen Bezirksamt gesetzten Frist die dafür erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben.
(2)
§ 4a Absatz 2 bis 8 gilt entsprechend.

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