Jurafuchs

§ 14

ThürAzVO
Dienstreisen und dienstliche Fortbildungen
Stand 2017-12-08
(1)
Bei Dienstreisen ist die Zeit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.
(2)
Dienstlich veranlasste Reise- und Wartezeiten werden in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet.
(3)
Durch die Anrechnung nach Absatz 2 entstandene Zeitguthaben sind durch Freizeit auszugleichen. Bei Beamten, die an flexiblen Arbeitszeitmodellen teilnehmen, sind die Zeitguthaben dem Zeitkonto nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gutzuschreiben; § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung.
(4)
Für jeden Tag einer
1.
außerhalb der Dienststätte stattfindenden ganztägigendienstlichen Fortbildungsmaßnahme oder
2.
mehrtägigen Dienstreise, an dem keine Reisezeiten anfallen,

wird, soweit keine Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt, mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Satz 1 entsprechend, falls dies für den Beamten günstiger ist, als die Anrechnung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.

(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Teilnahme an außerhalb des Dienstortes stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen entsprechend.

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