Für bis zum 29. November 2019 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Dienstreisen oder dienstliche Fortbildungsmaßnahmen richtet sich die Anrechnung der Reise- und Wartezeiten auf die Arbeitszeit nach § 14 in der ab dem 30. November 2019 geltenden Fassung.
§ 19
ThürAzVOÜbergangsbestimmung
Stand 2017-12-08