Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigten Behörden können unter Berücksichtigung der Richtlinie 2003/88/EG Abweichungen von § 9 zulassen. Dabei ist die Arbeits- und Auskunftsfähigkeit sicherzustellen. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 16
ThürAzVOErprobung von Arbeitszeitmodellen
Stand 2017-12-08