Jurafuchs

§ 13

ThürArchivG
Normierte Bewertungsverfahren
Stand 2018-06-29
Bei der Bewertung von Unterlagen kann durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen öffentlichen Archiv und der anbietenden öffentlichen Stelle oder der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ein normiertes Bewertungsverfahren durchgeführt werden. Dabei kann von gleichförmigen oder wiederkehrenden Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, eine exemplarische Auswahl getroffen werden.

Meine Notizen

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