Dieses Gesetz gilt nicht für:
1.
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen;
2.
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten;
3.
öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse;
4.
solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.