Die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach der gewichteten Bewerbungsliste nach § 5.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Allgemeine Vorschriften für das Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren§ 5 Gewichtete Bewerbungsliste →