Jurafuchs

§ 7

JVorbDZulV HA 2004
Härtefälle
Stand 2004-01-27
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg erst zu dem Einstellungstermin, der ihnen nach ihrem Rang in der gewichteten Bewerbungsliste zusteht, bei Anwendung eines strengen Maßstabes infolge von Umständen, die nicht bereits nach § 5 Absatz 2 Berücksichtigung finden, eine besondere, unzumutbare Härte bedeuten würde, können auf Antrag auf Grund einer Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu einem früheren Termin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie mindestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin in beglaubigter Form nachgewiesen worden sind. Werden Bewerberinnen oder Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen, verringert sich die Zahl der nach § 5 für den Einstellungstermin zu berücksichtigenden Bewerberinnen oder Bewerber.

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