(1)
Haben Bewerberinnen oder Bewerber denselben Rang, entscheidet für die Auswahl die Gesamtpunktzahl in der ersten Prüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über eine Noten und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.
(2)
Verbleiben nach Anwendung des Absatzes 1 gleichstehende Bewerberinnen oder Bewerber, so entscheidet unter ihnen das höhere Lebensalter. Sind sie gleich alt, entscheidet das Los.