(1)
Satzungen einer Gemeinde werden in einer gedruckten Ausgabe des Amtsblatts öffentlich bekanntgemacht. Abweichend von Satz 1 kann die Gemeinde in der Hauptsatzung festlegen, dass die Satzungen ausschließlich in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblatts öffentlich bekanntgemacht werden und diese elektronische Ausgabe auf einer Internetseite bereitgestellt wird.
(2)
Hat eine Gemeinde kein eigenes Amtsblatt nach Absatz 1, so kann die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgen
1.
im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
2.
in einer oder mehreren in der Gemeinde verbreiteten und mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder,
3.
sofern die Gemeinde weniger als 3000 Einwohner hat, durch Anschlag an den hierfür allgemein bestimmten Stellen (Verkündungstafeln).
(3)
Anstelle der öffentlichen Bekanntmachung nach den Absätzen 1 oder 2 können die Gemeinden ihre Satzungen ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe der Satzungen öffentlich bekanntmachen, indem sie die Satzungen auf einer Internetseite bereitstellen und für jede Satzung den Bereitstellungstag angeben. Der Bereitstellungstag ist der Tag, an dem die Satzung erstmals im Internet bereitgestellt wird.
(4)
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen. Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1, so ist in der Hauptsatzung das Amtsblatt namentlich zu bezeichnen. Wird in der Hauptsatzung festgelegt, dass die Satzungen nach Absatz 1 Satz 2 öffentlich bekanntgemacht werden, ist in der Hauptsatzung zusätzlich die Adresse der Internetseite, auf der die elektronischen Ausgaben des Amtsblatts bereitgestellt werden, zu nennen und zu regeln, dass die elektronischen Ausgaben des Amtsblatts während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich sind. Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2, so sind in der Hauptsatzung die Zeitungen namentlich zu bezeichnen. Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 3, so ist in der Hauptsatzung anzugeben, an welchen Standorten die Verkündungstafeln aufgestellt sind. Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 3, ist in der Hauptsatzung die Adresse der Internetseite, auf der die Satzungen bereitgestellt werden, zu nennen und zu regeln, dass die Satzungen während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich sind.
(5)
Von der in der Hauptsatzung festgelegten Form der Bekanntmachung darf, abgesehen von den Fällen des Satzes 2, nicht abgewichen werden. Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet. Die Satzung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der Form, in der sie sonst öffentlich bekanntzumachen wäre, zu veröffentlichen; auf die Form ihrer Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(6)
Die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung, die die Form der öffentlichen Bekanntmachung regelt, hat in der bis dahin für Satzungen der Gemeinde geltenden Bekanntmachungsform zu erfolgen. Sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bekanntmachungsregeln der Gemeinde unwirksam, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung in der Form, die diese nach Absatz 4 Satz 1 bestimmt.