Jurafuchs

§ 2

ThürBekVO
Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung
Stand 1994-08-22
(1)
Herausgeber des Amtsblatts der Gemeinde darf nur die Gemeinde sein. Es kann gemeinsam von mehreren Gemeinden oder gemeinsam mit dem Landkreis herausgegeben werden. Das Amtsblatt ist ein eigenständiges Druckerzeugnis oder eine eigenständige elektronische Ausgabe. Das Amtsblatt muß
1.
in der Überschrift die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen,
2.
den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend numeriert sein,
3.
die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben und
4.
einzeln zu beziehen sein.

Das Amtsblatt kann neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) in einem nichtamtlichen Teil auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben, Hinweise auf Veranstaltungen und Anzeigen enthalten. Absatz 4 gilt entsprechend für elektronische Ausgaben des Amtsblatts, wenn die Gemeinde in der Hauptsatzung festgelegt hat, dass die Satzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ausschließlich in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblatts öffentlich bekanntgemacht werden.

(2)
Die Gemeinde darf eine Zeitung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 nur bestimmen, wenn sie maßgeblichen Einfluß auf die äußere Gestaltung des für die Bekanntmachung bestimmten Teils der Zeitung hat. Der betreffende Teil der Zeitung muß durch eine Überschrift erkennen lassen, daß dort öffentliche Bekanntmachungen erfolgen; er muß außerdem deutlich herausgehoben und von den anderen Teilen der Zeitung klar abgegrenzt sein. Die Zeitung muß von jedermann erworben werden können.
(3)
Werden Satzungen durch Anschlag an Verkündungstafeln nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bekanntgemacht, so muß der Anschlag für die Dauer von sieben aufeinanderfolgenden Tagen angeheftet bleiben; der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme werden bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgerechnet.
(4)
Bei einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 1 Abs. 3 sind die jeweiligen Satzungen für die Dauer ihrer Gültigkeit auf der in der Hauptsatzung genannten Internetseite in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format bereitzustellen und gegen Löschung oder Verfälschung nach dem Stand der Technik zu sichern. Sie müssen auf der Internetseite frei zugänglich sein. Auf der Internetseite ist darauf hinzuweisen, dass die Satzungen während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich sind. Die Bereitstellung der jeweiligen Satzung nach Satz 1 im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde betriebenen Internetseite erfolgen. Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, können ihre Satzungen auf einer Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft bereitstellen. Gemeinden, deren Aufgaben von einer erfüllenden Gemeinde nach § 51 der Thüringer Kommunalordnung wahrgenommen werden, können ihre Satzungen auf einer Internetseite der erfüllenden Gemeinde bereitstellen. Für die Bereitstellung der jeweiligen Satzung auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft oder der erfüllenden Gemeinde gilt Satz 4 entsprechend. Zur Einrichtung und zur Pflege der Internetseite darf sich die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft oder die erfüllende Gemeinde geeigneter Dritter bedienen. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 8 gelten nicht für Satzungen, die in einer gedruckten Ausgabe des Amtsblatts öffentlich bekannt gemacht werden und nur zusätzlich im Internet bereitgestellt werden.

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