(1)
Satzungen eines Landkreises werden in einer gedruckten Ausgabe des Amtsblatts des Landkreises öffentlich bekanntgemacht. Abweichend von Satz 1 kann der Landkreis durch die Hauptsatzung bestimmen, dass die Satzungen ausschließlich in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblatts öffentlich bekanntgemacht werden und diese elektronische Ausgabe auf einer Internetseite bereitgestellt wird.
(2)
Hat ein Landkreis kein eigenes Amtsblatt nach Absatz 1, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen in einer oder mehreren im Landkreis verbreiteten und mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen.
(3)
Anstelle der öffentlichen Bekanntmachung nach den Absätzen 1 oder 2 können die Landkreise ihre Satzungen ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe der Satzungen öffentlich bekanntmachen, indem sie die Satzungen auf einer Internetseite bereitstellen und für jede Satzung den Bereitstellungstag angeben.
(4)
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung des Landkreises festzulegen.
(5)
§ 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und 6, Abs. 5 und 6, § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 3 gelten entsprechend.