Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für den Bezirksverband die Bestimmungen der Landkreisordnung und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend. Die §§ 11 a, 11 c, 11 d, 11 e, 49 a, 49 b, 49 c, 55 und 56 LKO finden keine entsprechende Anwendung.
§ 14
BezOAnwendung der Landkreisordnung
Stand 1994-10-13