Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15 1 Landeszuweisungen§ 17 * In-Kraft-Treten →