Jurafuchs

§ 1

Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Bremische Gaststättenverordnung - BremGastV)
Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
Stand 2025-09-22
(1)
Die Sperrzeit für Spielhallen und für Wettvermittlungsstellen beginnt um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
(2)
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.
(3)
Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit bis 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 10 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich verkürzen oder aufheben. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →