Jurafuchs

§ 4

Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Bremische Gaststättenverordnung - BremGastV)
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2025-09-22
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 14 des Bremischen Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)
Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.

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