Jurafuchs

§ 3

Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Bremische Gaststättenverordnung - BremGastV)
Beschäftigte Personen und Anzeigepflicht
Stand 2025-09-22
(1)
Soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit erforderlich ist, kann der Gaststättenbetreiber verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, ggf. auch der Geburtsname, sowie Geburtsort und Geburtsdatum, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.
(2)
Der Gaststättenbetreiber hat die Personen, die er mit Aufgaben nach § 5 Absatz 2 des Bremischen Gaststättengesetzes beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung des Unterrichtungs- oder Sachkundenachweises vorher zu melden. Der Gaststättenbetreiber hat der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden.
(3)
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die mit Aufgaben nach § 5 Absatz 2 des Bremischen Gaststättengesetzes beschäftigt werden sollen, hat die Person unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskunft von Amts wegen einzuholen.

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