(1)Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.(2)Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.(3)Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung →