Jurafuchs

Anlage 1

BWahlG
(zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
Stand 2026-05-06
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1409)

I. Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:

1.
die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und
2.
die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden.

II. Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes: 1.aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungendie Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von 75 Prozent,2.aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produktea)die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von 2 Prozent,b)die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von 5 Prozent,c)die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von 7 Prozent,d)die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von4 Prozent,3.aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschlanda)die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von 4 Prozentundb)die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von3 Prozent.

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