Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
§ 38
BWahlGFeststellung des Briefwahlergebnisses
Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2026-05-06