Jurafuchs

§ 6

Digitale Bauantragsverordnung
Genehmigungsfreistellung
Bauaufsichtliches Verfahren
Stand 2021-02-02
Abweichend von Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO sind die Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO kommt nicht zur Anwendung. Die Bauaufsichtsbehörde teilt der Gemeinde mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden. Art. 58 Abs. 3 Satz 2 und 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung abzustellen ist. Abweichend von Art. 58 Abs. 4 Satz 3 BayBO genügt die Weiterleitung der Erklärung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO an die Bauaufsichtsbehörde.

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