Jurafuchs

§ 9

Digitale Bauantragsverordnung
Genehmigungsfiktion, Baugenehmigung
Bauaufsichtliches Verfahren
Stand 2021-02-02
Abweichend von Art. 68 Abs. 3 Satz 3 BayBO genügt die Zustellung einer angemessen maßstäblich verkleinerten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Fassung der Bauvorlagen, wenn der Antragsteller die Bauvorlagen zusätzlich in digitaler Form erhält. Auf der Papierfassung ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, dass sie abgesehen von der Verkleinerung mit der Urschrift übereinstimmt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →