(1)Das Denkmalbuch wird von der höheren Denkmalschutzbehörde geführt.(2)Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Eintragungsverfahren§ 15 Wirkung der Eintragung →