(1)
Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend.
(2)
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde.