Jurafuchs

§ 22

DSchG
Grabungsschutzgebiete
Fund von Kulturdenkmalen
Stand 1983-12-06
(1)
Die untere Denkmalschutzbehörde ist ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.
(2)
In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung vorgenommen werden. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt.

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