Die oberste Denkmalschutzbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums durch Rechtsverordnung die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die Beauftragten der Denkmalschutzbehörden regeln. Dabei können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
§ 5
DSchGEntschädigungen
Gegenstand und Organisation des Denkmalschutzes
Stand 1983-12-06