(1) Die Verantwortlichen können von der Benachrichtigung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange
1. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
2. die Benachrichtigung die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde,
3. die Benachrichtigung dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird, oder
4. die Benachrichtigung die Sicherheit von automatisierten Informationssystemen gefährden würde.
(2) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
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