Jurafuchs
§ 31

§ 31

DSAG LSA
Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
Abschnitt 9 Rechtsbehelfe und Sanktionen (zu den Artikeln 78, 83 und 84 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 53 der Richtlinie (EU) 2016/680)
Stand 2020-02-18
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2) Geldbußen können durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber öffentlichen Stellen nicht verhängt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

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