Jurafuchs
§ 24

§ 24

DSUG LSA
Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz
Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Stand 2019-08-02
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. Die öffentlichen Stellen des Landes sind verpflichtet, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und seinen Beauftragten 1. jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und 2. alle Informationen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.

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