(1) Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 1 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse hieran die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Der Verantwortliche sieht geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vor. Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.
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