(1)
Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) wird im Saarland ein Einheitlicher Ansprechpartner Saar (EA-Saar) errichtet. Er ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit Teil V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2)
Der Einheitliche Ansprechpartner Saar ist auch zuständig für die Unterrichtung inländischer und ausländischer Behörden im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 28 und 32 der Richtlinie 2006/123/EG.