Jurafuchs

§ 11

EAnsprPG SL
Evaluierung
Stand 2010-02-10
(1)
Der Einheitliche Ansprechpartner Saar erfasst statistisch seine Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand.
(2)
Der Einheitliche Ansprechpartner Saar berichtet der Landesregierung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Inanspruchnahme durch Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und die Auswirkungen bei Verfahrensabwicklungen.

Meine Notizen

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