Jurafuchs

§ 5

EAnsprPG SL
Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot
Stand 2010-02-10
(1)
Die zuständigen Behörden und der Einheitliche Ansprechpartner Saar sind bei der Abwicklung von Verfahren gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(2)
Bei begründetem Anlass kann sich der Einheitliche Ansprechpartner Saar an die der zuständigen Behörde vorgesetzte Behörde wenden und die Beschleunigung des Verfahrens beantragen.
(3)
Der Einheitliche Ansprechpartner Saar nimmt die von ihm zu veranlassenden Zustellungen und Zuleitungen unverzüglich vor.

Meine Notizen

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