Jurafuchs

§ 2

ERVJustV
Form der elektronischen Einreichung
Stand 2022-07-01
(1)
Das elektronische Postfach des jeweiligen Gerichts nimmt die elektronischen Dokumente entgegen. Die elektronischen Postfächer der elektronischen Poststelle der Gerichte sind über die auf der Internetseite der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung bezeichneten Übermittlungswege adressierbar.
(2)
Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3)
Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
(4)
Das elektronische Dokument darf keine Schadsoftware enthalten.
(5)
Der Dateiname eines elektronischen Dokuments soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.

Meine Notizen

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