Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 3 Absatz 1 bekanntgegebenen Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können oder dass die elektronische Einreichung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes oder des Antrages nebst der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 3 Absatz 1 als zulässig bekanntgegebenen physischen Datenträger. Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
§ 4
ERVJustVErsatzeinreichung
Stand 2022-07-01