Jurafuchs

§ 3

ERVJustV
Technische Einreichungs- und Bearbeitungsvoraussetzungen
Stand 2022-07-01
(1)
Für die technischen Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente gelten die Bekanntmachungen der Bundesregierung zu § 5 Absatz 1 der Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist. Die Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de veröffentlicht.
(2)
Über Absatz 1 hinaus sind insbesondere für den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen ergänzend die auf der Internetseite der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegebenen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente einzuhalten.

Meine Notizen

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